Bogenplatz weg – und was nun?
In der Rubrik „Presse“ finden Sie alles zu diesem traurigen Thema.
Trainingszeiten ab November 2019:
Mittwoch und Freitag
im Schützenhaus Appenweier
Kinder, Jugendliche
– 17:30 bis 19 Uhr
Erwachsene – 19 Uhr
Samstag
in der Sporthalle der BWLV Fachklinik Haus Renchtal
ab 14:00 Uhr für Schützen mit eigener Ausrüstung
Schützen ohne eigene Ausrüstung müssen sich vorher melden!
Alle ins Gold!
Amtsgericht Oberkirch
Vereinsregister: Grimmelshausen-Bogenclub e.V.
Beschluss
In das Vereinsregister VR 151 ist neu einzutragen:
Spalte 1: 1
Spalte 2:
a) Grimmelshausen-Bogenclub e.V.
b) 7592 Renchen
Spalte 3:
Gerhard Kirsten, Techniker in Renchen, 1. Vorstand
Harald Walter, Elektriker in Renchen, 2. Vorstand
Spalte 4:
Satzung vom 15.10.1985
Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der 1. Vorstand und 2. Vorstand. Beide haben Alleinvertretungsbefugnis
Spalte 5:
a) 16.12.1985
b) Satzung As. 13 - 17
SATZUNG
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Grimmelshausen-Bogenclub e.V., 7592 Renchen
Er hat seinen Sitz in 7592 Renchen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oberkirch unter der Nr. VR 151 eingetragen.
Er ist Mitglied des Südbadischen Sportschützenverbandes in 7600 Offenburg sowie Mitglied des Badischen Sportbundes in 7800 Freiburg, deren Satzungen er anerkennt.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Bogenschießsports in Form von Training und Wettkampf. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Herausbildung der Jugend in bogenschießsportlicher Hinsicht, durch Übung der Aktiven zum Zwecke der Verbesserung der bogenschießsportlichen Leistungen. Außerdem sollen neben der sportlichen Förderung auch die ideellen Werde der Geselligkeit und Kameradschaft gefördert werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitglieder des Vereins
Der Verein hat:
a) aktive minderjährige und volljährige Mitglieder,
b) passive minderjährige und volljährige Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Aufnahmeerklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschef.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besonders verdient gemacht haben, können von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien und ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch die Vorstandschef von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vorstandschaft zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hiergegen kann das ausgeschlossene Mitglied Berufung in der nächsten Jahreshauptversammlung einlegen, die durch Beschlussfassung dann endgültig entscheidet.
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresmitgliedsbeitrag, dessen Höhe in der Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Dieser Betrag ist jeweils im Januar für das laufende Jahr fällig.
§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von 1 Monat.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Anrechte an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben das Mitgliedsbuch unaufgefordert abzugeben.
§ 6 – Leitung und Verwaltung
Die geschäftsführende Vorstandschef besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Platzwart sowie 1 oder mehreren Beisitzern. Diese können männlich oder weiblich sein. Die Zahl der Beisitzer wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt.
Die geschäftsführende Vorstandschef wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Jahreshauptversammlung wählt außerdem für die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben nach jedem Jahresabschluss eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorstand. Beide haben Alleinvertretungsbefugnis.
Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorstand, oder stellvertretend vom 2. Vorstand. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Fällt ein Mitglied der geschäftsführenden Vorstandschef aus, sie es durch Tod, Rücktritt, oder dergleichen, so ist die Vorstandschef berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zum Ablauf der Wahlperiode an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorstand keine Anwendung. Fällt der 2. Vorstand weg, so wird er bis zu den nächsten Neuwahlen durch den Kassenwart ersetzt.
§ 7 – Jahreshauptversammlung
Innerhalb der ersten 3 Monate eines Jahres wird eine Jahreshauptversammlung abgehalten. Sie wird geleitet vom 1. Vorstand, oder stellvertretend vom 2. Vorstand. Die Einladung hierzu muss spätestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte schriftlich erfolgen.
Der 1. Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung mit einer Frist von 1 Woche einberufen.
Der 1. Vorstand muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn das von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorstand eine zweite Stimme zu vergeben.
Zur Beschlussfassung über folgende Tagesordnungspunkte ist die Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
a) Änderung der Satzung,
b) Ausschluss eines Mitgliedes,
c) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins.
Über jede Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer Protokoll zu führen, das dem 1. Vorstand gegenzuzeichnen ist.
§ 8 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zur treuhänderischen Verwaltung an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es solange verwaltet, bis es für die in dieser Satzung verankerten Zwecke wieder verwendet werden kann, oder die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
7592 Renchen, den 15. Oktober 1985
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